GOÄ-Abrechnung in der Arztpraxis: Der komplette Leitfaden
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist seit 1982 die rechtliche Grundlage für privatärztliche Leistungen in Deutschland. Für viele niedergelassene Ärzte bleibt sie jedoch ein Buch mit sieben Siegeln — mit erheblichen finanziellen Folgen.
Was regelt die GOÄ?
Die GOÄ legt fest, welche ärztlichen Leistungen gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern abrechenbar sind und zu welchem Preis. Sie enthält über 2.600 Gebührennummern — sogenannte GOÄ-Ziffern — die jeweils einem Punktwert entsprechen.
Der aktuelle Punktwert beträgt 0,0582873 Euro. Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus: Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor.
Steigerungssätze: Was ist erlaubt?
Ärzte dürfen ihre Leistungen in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz (Regelfall) abrechnen. Bei besonderem Aufwand, schwieriger Diagnose oder speziellen Umständen ist eine Überschreitung bis zum 3,5-fachen Satz möglich — allerdings nur mit schriftlicher Begründung auf der Rechnung.
- Einfacher Satz (1,0×) — nur bei besonders einfachen Leistungen
- Regelfall (2,3×) — Standard ohne Begründung
- Erhöhter Satz (bis 3,5×) — mit individueller schriftlicher Begründung
Analoge Bewertungen (§ 6 GOÄ)
Leistungen, die nicht explizit in der GOÄ aufgeführt sind, können analog zu einer ähnlichen GOÄ-Ziffer abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere neuere diagnostische oder therapeutische Verfahren. Die analoge Abrechnung muss auf der Rechnung als solche gekennzeichnet werden.
Wer darf nach GOÄ abrechnen?
Nur approbierte Ärzte dürfen nach GOÄ abrechnen. Zahnärzte rechnen nach GOZ ab, Heilpraktiker nach GebüH. Die GOÄ gilt ausschließlich für:
- Privatpatienten (PKV-Versicherte)
- Selbstzahler ohne Krankenversicherungsschutz für die jeweilige Leistung
- Wahlleistungen stationärer Behandlungen
- Gutachten und Atteste
Selbst abrechnen oder PVS beauftragen?
Historisch haben viele Ärzte ihre Privatliquidation an eine privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) ausgelagert. Diese übernehmen die Rechnungserstellung, den Versand und das Mahnwesen — dafür verlangen sie 2 bis 6 % des Rechnungsbetrags.
Bei einem Privatumsatz von 10.000 € pro Monat bedeutet das Kosten von 200–600 € monatlich — für Leistungen, die heute eine moderne Software wie Medinvoice® für einen Bruchteil des Preises übernimmt.
Medinvoice® unterstützt die vollständige GOÄ und übernimmt Rechnungserstellung, digitalen Versand und Mahnwesen — ohne Provision.
Preise ansehen →Die neue GOÄ — was ändert sich?
Die GOÄ-Reform ist seit Jahren in der Diskussion. Eine neue GOÄ soll die veraltete Gebührenordnung von 1996 ablösen und an aktuelle Leistungsbilder anpassen. Bis zur finalen Verabschiedung gilt weiterhin die GOÄ 1982 in der Fassung von 1996.
Medinvoice® wird die neue GOÄ unmittelbar nach Verabschiedung unterstützen und alle betroffenen Praxen rechtzeitig informieren.